Statuten des Vereins
TRIHA – Triathlon Verein
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: TRIHA-Triathlon Verein
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Sportes vorrangig des Schwimm-, Lauf- und Radsportes für alle Altersstufen unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
- Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein welcher im Detail Folgendes bezweckt:
2: Zweck
- a) Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Sportes vorrangig des Schwimm-, Lauf- und Radsportes für alle Altersstufen.
- b) Geistige und fachliche Weiterbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe.
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
- Unterstützung bei der Ausübung von Leibesübungen auf allen Gebieten des Sportes vorrangig des Schwimm-, Lauf- und Radsportes für alle Altersstufen.
- Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften, Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen
- Einrichtung einer Fachbibliothek
- Erteilung von Unterricht und vereinsorientierter Aus- und Fortbildung
- Errichtung von Turn- und Sportstätten.
- Herausgabe von Vereinsnachrichten.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
- Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
- Durchführung von kleinen und großen geselligen Veranstaltungen im Sinne der Vereinsrichtlinien
- Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
- Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
- Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen
4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen und erhöhten Mitgliedsbeitrag unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste oder wegen finanzieller Förderung um den Verein ernannt werden.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die den entsprechenden Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt haben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes nimmt der Vorstand vor, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen groben Vergehens gegen das Statut und die Vereinsbeschlüsse und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Das Mitwirken an vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen ist ausdrücklich erwünscht und versteht sich als Pflicht des ordentlichen Mitgliedes. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der, gemäß Geschäftsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
7.1: Rechte und Pflichten der Mitglieder bei Wettbewerben
Mitglieder des Vereins Triha sind verpflichtet bei offiziellen Veranstaltungen und Wettkämpfen sich unter dem Vereinsnamen TRIHA anzumelden und auch in Wettkampfkleidung auf deren die aktuellen Sponsoren angebracht sind zu starten. Vorrangig mit der Vereinskleidung “Weiss mit dem Löwenkopf”. Bis zur Gestaltung eines Vereinseinteilers 2018 ist das Tragen von Triathlon Einteiler mit den aktuellen Sponsoren anderer Marken geduldet.
Ebenso ist bei Siegerehrungen das offizielle und zur Verfügung gestellte Repräsentationsshirt sowie die Präsentationshose sofern es die Wetterverhältnisse zulassen zu tragen.
Dies gilt ausnahmslos und zuwiderhandeln wird sanktioniert.
Verbot des Dopings:
1) Für die Mitglieder und Funktionäre des Triathlonvereines TRIHA gelten die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA (Nationale Anti Doping Agentur– Österreich) und die Anti Doping Bestimmungen des Anti Doping Bundesgesetzes 2007, Bgbl.I
Nr.30/2007 in der jeweiligen Fassung.
2) Mitglieder und Funktionäre verpflichten sich
- die unabhängige Schiedskommission (§16 Anti Doping Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen
- das Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz bei Dopingvergehen anzuerkennen
- die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gem. §§9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen
- die sich aus den Anti-Dopingregelungen ergebenen Pflichten einzuhalten
- die Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, die die Verpflichtung gem. Z2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gem. § 19 Anti-Doping Bundesgesetz 2007 nicht abgeben
8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und interne Zeichnungsberechtigungen regeln.
- Die Funktionsperiode für das Leitungsorgan und Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre.
9: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit dieses am 1. Jänner des jeweiligen Jahres das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalsversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre;
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesonders nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter. Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
14: Rechnungsprüfer
Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder § 11 sinngemäß.
15: Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist
eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Datenschutz
Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden. Diese Daten können innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesonders für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Es wird eine vereinsinterne Mitgliederliste geführt, die von allen Mitgliedern eingesehen werden kann. Im Zuge der Vereinsdokumentation geben die Mitglieder ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihres Namens und Bildmateriales. Diese Zustimmung kann über eine schriftliche Einmeldung an den Vorstand widerrufen werden.
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu.
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu.